AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Jessica Seifert

 

  1. Geltungsbereich

         Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen               der Hebammenpraxis besondere Zeit und der Leistungsempfängerin.

  1. Rechtsverhältnis

         Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  1. Umfang der Leistungen

         (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V,           der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

         (2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in                 dem die Leistung erbracht wird. Das ist für den Sitz der Hebammenpraxis die Vergütungsordnung für Hebammen vom             18. Dezember 2007 der Freien und Hansestadt Hamburg in der zurzeit gültigen Fassung

         (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammenpraxis besondere Zeit ist die Leistungen der von den Hebammen           hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von           diesen gesondert berechnet.

         (4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24               Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung in Höhe von 75 % der                     Leistungsempfängerin in Rechnung mit Ausnahme einzelner Kursausfälle.

  1. Terminverlegung:

         (1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten,             weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die             Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu           verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die                 Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an           eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf               unter 112.

         (2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte              Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre                        Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in            der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor            diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

          (3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die                        Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass                      vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am                      vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch                entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB) mit Ausnahme einzelner Kursausfälle. Die Kosten werden in                diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin            nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr 75 Prozent der durch die Absage                  entgangenen Gebühren in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das                            Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der                            Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen                zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

         (1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0176 55734418 eine telefonische             Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr. Hinterlassene Nachrichten auf dem                         Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von unserer Hebamme abgehört, verbunden mit             einer Rückmeldung.

         Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:

         Hummel.glueck.250@gmail.com

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden: Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Bestimmte Laboruntersuchungen inklusive Material (10 Euro)
  • Bereitschaftspauschale für kurzfristige Terminvereinbarung innerhalb von 24 Stunden nach Klinikentlassung, zwischen 8-18 Uhr, bis zum 10 Lebenstag (250 Euro)
  • Telefonate über 10 Minuten (10 Euro)
  • Wochenbettkurs 2x2 Stunden (80 Euro)
  • Beikostberatung 1 Stunde (80 Euro)
  • Bescheinigungen/ Atteste z.B. Zeitbestätigung, ET-Bescheinigung, Antrag auf Haushaltshilfe, Stillbescheinigung usw. (10 Euro)
  • Terminabsage innerhalb von 24 Stunden (80 Euro)
  • Wegegeld über 25 km (1 Euro, je Kilometer)
  • Parkgebühren (Entsprechend des Beleges)
  • Vertragskündigung/ Hebammenwechsel Aufwandpauschale (500 Euro)
  • Stillberatung über das Kontingent der gesetzlichen Krankenkassen hinaus (40 Euro)
  • Tapen (Je nach Aufwand 10 Euro)

      Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit                  Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

         Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit                       Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären,                     soweit sie ihr bekannt sind.. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte                           Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

         (2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über                          etwaige Kosten zu informieren.

         (3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung                          beglichen.

  1. Abrechnung des Entgelts

         (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen                                Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die                                                Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

 

         (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen,                  die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B.                                      Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des               (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt                sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur                Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

         (3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammenpraxis besondere Zeit nach                  dieser AVB verpflichtet.

              Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Vergütungsordnung für                                Hebammen vom 18. Dezember 2007 der Freien und Hansestadt Hamburg in der zurzeit gültigen Fassung . Die                        Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer                                      Krankenversicherung zu klären.

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

         (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §                    288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

         (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

         (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis besondere Zeit vereinbart hat, kann                      eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.